Geschäftsordnung & Gebühren

ERAG GmbH

Werkstraße 16

2522 Oberwaltersdorf

Österreich

Tel. 0699 15055285

email: office@erag.

FN 472155 x

Handelsgericht Mödling

UID ATU 72323078

Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich

Unsere Geschäftsordnung enthält auch sämtliche Gebühren, die bei der Verpfändung anfallen können. Üblicherweise können wir Ihnen jedoch deutlich günstigere Gebühren anbieten, als in dieser Geschäftsordnung angeführt sind.

Geschäftsordnung

 

 

§ 1   Berechtigung/Gegenstand der Belehnung

Die ERaG GmbH (im folgenden kurz ERaG genannt) gewährt nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung in der jeweils geltenden Fassung und dieser Geschäftsordnung (im folgenden kurz GO genannt), verzinsliche Darlehen in barem Geld oder durch Überweisung gegen die Übergabe von beweglichen Wertgegenständen, insbesondere von Kraftfahrzeugen aller Art, beweglichen Maschinen und Technik, sofern diese nicht gemäß §2 ausgeschlossen sind.

 

§ 2   Von der Belehnung ausgeschlossene Gegenstände

Die Gewährung eines Pfanddarlehens ist nicht zulässig für:

a.) Gegenstände, deren Belehnung aufgrund etwaiger Rechtsvorschriften unzulässig ist.

b.) Gegenstände, von denen der Pfandleiher wusste oder wissen musste, dass sie entwendet, veruntreut oder geschmuggelt sind, sowie sämtliche durch behördliche Mitteilungen der ERaG als entfremdet bekannt gegebene Gegenstände.

c.) Gegenstände, die gegen Eigentumsvorbehalt verkauft oder verliehen wurden und gemäß einer mit dem Eigentümer getroffenen Vereinbarung gekennzeichnet sind, sofern nicht das Einverständnis des Eigentümers nachgewiesen wird.

d.) Gegenstände, gegen deren Übernahme aus bestimmten Gründen Sicherheitsbedenken bestehen.

e.) Gegenstände, von denen der Pfandleiher wusste oder wissen musste, dass sie verloren, vergessen, zurückgelassen oder ihrem rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich entzogen wurden.

f.) Gegenstände, bei denen es sich um gefährliche Güter (explosive, ätzende, leicht entflammbare, ansteckungsgefährliche oder radioaktive Stoffe, Gase, Gifte udgl.) handelt.

e.) Pfandscheine.

 

§ 3   Verpfändung durch Minderjährige

Von Personen unter 18 Jahren dürfen Pfänder auch dann nicht angenommen werden, wenn sie nur als Boten handeln.

Die für die Belehnung geltenden Öffnungszeiten sind in den Geschäftsräumen durch Aushang zu veröffentlichen.

 

§ 4   Ablehnung von Pfändern

Die ERaG behält sich vor, jeden Belehnungsantrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

 

 

 

§ 5   Gutgläubig übernommene Pfänder

ERaG ist verpflichtet, Gegenstände, die ohne Wissen und Willen des Eigentümers verpfändet und von ERaG gutgläubig übernommen wurden, nur gegen Nachweis des Eigentums und gegen vollständige Entschädigung herauszugeben.

 

§ 6   Verbot der Weiterverpfändung

Die ERaG ist nicht berechtigt, die ihr verpfändeten Gegenstände weiter zu verpfänden. Weiters ist der gewerbsmäßige Ankauf sowie die gewerbsmäßige Belehnung von Pfandscheinen verboten.

 

§ 7   Wahrung des Geschäftsgeheimnisses/
Auskunftspflicht und -ermächtigung

Die ERaG ist verpflichtet,

a.) über die Auskunftspflicht des § 338 Gewerbeordnung hinaus auch den Sicherheitsbehörden während der Geschäftsstunden die Nachschau in den Geschäftslokalen zu ermöglichen, Beweismittel vorzulegen, Einsicht in die Pfandleihbücher zu gewähren und die für die Überprüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen,

b.) die ihnen zugekommenen Mitteilungen über verlorene, vergessene, zurückgelassene oder dem rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich entzogene Gegenstände geordnet und nachschaubereit aufzubewahren,

c.) Privatpersonen gegenüber Stillschweigen über die Personen, mit denen Pfandgeschäfte abgeschlossen wurden, im Sinne des § 155 Gewerbeordnung, zu wahren.

Der Pfandgeber ermächtigt die ERaG in den Fällen, in denen er den Pfandgegenstand vereinbarungswidrig nicht zurückstellt, nachdem ihm eine Weiterbenützung eingeräumt wurde, die Mitteilung all jener persönlichen und geschäftsbezogenen Daten an alle Dritte, die erforderlich oder sinnvoll sind, um zu erwirken, dass die Gewahrsame am Pfandgegenstand auf die ERaG übergeht.

Der Pfandgeber ist jedenfalls zur Ausweisleistung verpflichtet.

 

§ 8   Informationspflicht des Pfandgebers

Der Pfandgeber ist gegenüber der ERaG jeweils zur vollständigen, den Tatsachen entsprechenden Offenlegung aller ihm bekannter sachlicher und rechtlicher sowie wertbestimmender Eigenschaften des Pfandgegenstandes (z.B. Rechtsverhältnis, Vorschäden, Versicherungen) und zur Übergabe sämtlicher vorhandener Dokumente bezüglich des Pfandgegenstandes verpflichtet, die für dessen Identifikation bzw. Bewertung dienlich sind. 

Der Pfandgeber ist gegenüber der ERaG zur Angabe seines Wohnsitzes und zur umgehenden Bekanntgabe jedes Wohnsitzwechsels, jeweils unter Vorlage der behördlichen Meldebestätigung verpflichtet. Zustellungen an die zuletzt der ERaG bekannt gegebene Anschrift gelten auch dann als wirksam erfolgt, wenn sich der Pfandgeber an dieser Anschrift nicht oder nicht mehr aufhalten sollte.

Der Pfandgeber hat alle Schäden und/oder angemessene Kosten für zweckentsprechende Erhebungsmaßnahmen zu tragen bzw. der ERaG zu ersetzen, die sich daraus ergeben, dass er Namen, Adresse, Telefon-, Telefaxnummer und /oder E-Mailanschrift unrichtig angibt oder spätere Änderungen der ERaG nicht nachweislich mitteilt.

 

§ 9   Höhe des Darlehens

Die Höhe des Darlehens wird von Mitarbeitern der ERaG bestimmt. Diese Darlehensbestimmung erfolgt im Regelfall ohne technische Untersuchung oder Begutachtung, vielmehr im Wesentlichen nach den Angaben des Pfandgebers und den von diesem zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie unter Berücksichtigung des äußerlich erkennbaren Zustandes des Pfandobjektes. Die maximale Höhe des Darlehens wird von der ERaG bestimmt und bedarf der Zustimmung des Pfandgebers. Wegen der Möglichkeit des Pfandverfalles mit anschließender Verwertungsnotwendigkeit des Pfandes unter Einbeziehung aller Gebühren und Kosten wird das Darlehen geringer festgesetzt, als der Wert des Pfandes ist. 

Aus der Festsetzung des Darlehens sowie des Versicherungswertes lehnt die ERaG jede Haftung, auch gegenüber Dritten, für einen bestimmten Wert des Pfandgegenstandes ab.

Dem Pfandgeber steht es frei, ein geringeres als das von der ERaG vorgeschlagene Darlehen in Anspruch zu nehmen, sofern es nicht unter einem von der ERaG festgesetzten Mindestbetrag liegt.

 

§ 10      Belehnung im Korrespondenzweg

Die ERaG führt keine Belehnungen im Korrespondenzwege durch.

 

§ 11      Gebühren

Die Art und Höhe der Gebühren sowie die Bestimmungen über ihre Einhebung werden in einer Gebührenordnung festgesetzt und durch Anschlag in den Geschäftsräumen der ERaG kundgemacht. Sie sind auch über die Homepage der ERaG jederzeit abrufbar. Die Gebührenordnung bildet einen Bestandteil der gegenständlichen GO. Falls mit Genehmigung der Gewerbebehörde eine Änderung dieses Gebührentarifes eintritt, finden die geänderten Gebührensätze nur auf jene Geschäftsfälle Anwendung, die nach dem Inkrafttreten der Änderung abgeschlossen wurden.

 

 

§ 12      Pfandleihbuch

Die ERaG hat ein Pfandleihbuch zu führen, in das jedes abgeschlossene Geschäft genau einzutragen ist. Für die Verpfändung von Juwelen, Gold- und Silberwaren oder für die Belehnung von Wertpapieren ist ein eigenes Pfandleihbuch zu führen.

Das Pfandleihbuch wird in elektronischer Form oder Karteiform geführt. Die Hard- und Software gewährleistet die jederzeitige Herstellung von Ausdrucken von gespeicherten Daten.

Das Pfandleihbuch ist nach einem Muster anzulegen und hat hinsichtlich seiner Ausstattung, der Art seiner Führung und der Aufbewahrung den zur Sicherung für Beweiszwecke sowie zur sicherheitspolizeilichen Kontrolle notwendigen Anforderungen zu genügen. 

Für jeden Geschäftsfall werden in das Pfandleihbuch folgende Angaben aufgenommen:

       Name, Adresse und Geburtsdatum des Pfandgebers

       Das Datum der Belehnung.

       Die laufende Pfandnummer.

       Im Falle von Umsetzungen auch die vorhergehende Pfandnummer.

       Die Beschreibung des Pfandes.

       Die Höhe des Darlehens.

       Die Höhe etwaiger Mehrbeträge (Darlehensausweitungen) oder Darlehensrückzahlungen.

       Den Versicherungswert, sofern er das 1,5 fache des Darlehens übersteigt.

       Das Datum der Auslösung, Umsetzung oder Einlieferung zur Verwertung.

Eintragungen im Pfandleihbuch erfolgen leserlich und dauerhaft. Das Pfandleihbuch wird gesichert verwahrt. 

Die Pfandleihbücher sind durch sieben Jahre aufzubewahren. Die Frist von sieben Jahren läuft vom Schluss jenes Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde.

 

§ 13      Pfandschein

Dem Pfandgeber ist für jede Belehnung ein Pfandschein über das abgeschlossene Geschäft auszustellen. Die Daten des Pfandscheines müssen mit der Eintragung in dem Pfandleihbuch übereinstimmen.

Zusätzlich zu folgenden, im Pfandleihbuch entsprechend 0 oben zu verzeichnenden Daten, hat der Pfandschein folgende weitere Eintragungen zu enthalten:

       Name, Adresse und Geburtsdatum des Pfandgebers

       Firma und Adresse der belehnenden Geschäftsstelle

       Die laufende Pfandnummer

       Den Darlehensbetrag

       Die Beschreibung des Pfandes

       Den Belehnungs- und Verfallstag (Laufzeit)

       Den Hinweis auf diese GO samt einem Auszug derselben, und den Hinweis auf die Gebührenordnung, aus dem unter anderem die laufzeitabhängigen Zinsen- und Gebührensätze sowie die sonstigen Gebühren ersichtlich sind

       Den Hinweis auf das Verbot des gewerbsmäßigen Ankaufes und der gewerbsmäßigen Belehnung von Pfandscheinen, sowie

       Einen Vermerk, falls dem Pfandgeber die vorübergehende Weiterbenützung des Pfandgegenstandes eingeräumt wird.

Der Pfandgeber ist verpflichtet, die Eintragungen auf dem Pfandschein zu überprüfen und allfällige Reklamationen gegen Eintragungen tunlichst sofort bei Übernahme des Pfandscheines, spätestens aber binnen acht Tagen bei sonstigem Ausschluss vorzubringen. Durch die Annahme des Pfandscheines erklärt sich der Pfandgeber mit den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung und des zugehörigen Gebührentarifs einverstanden. Die Übernahme des Pfandscheines durch den Pfandgeber bestätigt den Abschluss des Pfandleihvertrags.

Die Ausübung aller Rechte aus dem Pfandleihvertrag wie Auslösung, Umsetzung (Prolongation), Behebung eines eventuellen Verwertungsüberschusses ist an die Vorlage des Pfandscheines gebunden. Der Überbringer eines Pfandscheines wird als über das Pfand verfügungsberechtigt angesehen. Die ERaG ist jedoch berechtigt, einen Nachweis der materiellen Verfügungsberechtigung des Pfandscheininhabers zu verlangen.

 

§ 14      Darlehenslaufzeit, Auslösung

Die Laufzeit des Darlehens beträgt grundsätzlich – mangels ausdrücklicher anderer Vereinbarung – ein Monat. Die Auslösung eines Pfandes erfolgt gegen Bezahlung des Pfanddarlehens und der jeweils vereinbarten Gebühren laut Gebührentarif, wie Darlehenszinsen, Manipulationsgebühr, Ausfertigungsgebühr, Weiterbenützungsgebühr, allenfalls Zurückziehungsgebühr, sowie aller Spesen nach Eintritt des Verfalles.

Die ERaG lässt ausschließlich eine persönliche Auslösung durch den Pfandgeber bzw. Pfandscheininhaber zu. Eine Auslösung im Korrespondenzwege ist ausgeschlossen.

Ebenso ist auch eine Umsetzung/Prolongation im Korrespondenzwege ausgeschlossen.

 

§ 15      Umsetzung (Prolongation)

Die Laufzeit eines Pfandes kann auf Verlangen des Pfandgebers gegen Rücknahme des alten und Ausstellung eines neuen Pfandscheines sowie gegen Entrichtung der hierfür vorgesehenen Gebühren verlängert werden (Umsetzung, Prolongation). 

Die ERaG ist zur Umsetzung nicht verpflichtet. Die Umsetzung kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt oder von einer Abzahlung eines Teiles des Darlehens abhängig gemacht werden. Die Ablehnung der Umsetzung ist während eines gerichtlichen Kraftloserklärungsverfahrens oder eines Vormerkverfahrens unzulässig.

Wenn der Pfandgeber anlässlich der Umsetzung Abzahlungen vom Darlehen leistet, darf das verbleibende Darlehen nicht unter den von der ERaG festgesetzten Mindestbetrag sinken.

Bei der Umsetzung kann auf Verlangen des Pfandgebers ein über das ursprüngliche Darlehen hinausgehender Mehrbetrag gewährt werden. Bei Teilbarkeit des Pfandes können Teile gegen Bezahlung des dem jeweiligen Teil entsprechenden Anteiles des Darlehens und der Gebühren ausgelöst werden.

Sofern im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wird, bleiben nach jeder Umsetzung des Pfandes sämtliche bis dahin bestehende Vereinbarungen im Zusammenhang mit der zuvor erfolgten Pfandbestellung aufrecht.

 

§ 16      Verfall

Wenn Pfandgegenstände, die bis zu dem auf dem Pfandschein vermerkten Verfallstag nicht ausgelöst oder umgesetzt werden, tritt der Verfall ein. Die Pfandgegenstände werden nach Ablauf einer Nachfrist von 6 Wochen der Verwertung zugeführt.

Der Pfandgeber ermächtigt die ERaG, den Pfandgegenstand nach Verfall behördlich abzumelden.

 

§ 17      Auslösung und Umsetzung verfallener Pfandgegenstände

Verfallene Pfandgegenstände können in der Regel spätestens am letzten Geschäftstag vor der Verwertung, während der hierfür festgesetzten Öffnungszeiten, ausgelöst oder umgesetzt werden.

Am Tage der Verwertung kann eine Auslösung oder Umsetzung nur mehr in berücksichtigungswürdigen Fällen durch die Leitung der verwertenden Geschäftsstelle der ERaG bewilligt werden.

Nach Ablauf der Nachfrist von vier Wochen ist eine Auslösung oder Umsetzung des Pfandes nur mehr unter Entrichtung der im Gebührentarif angeführten Zurückziehungsgebühr sowie unter Ersatz aller Kosten, die im Zusammenhang mit der Einziehung, Bewertung und Ausarbeitung im Zuge der Verwertungsvorbereitung entstanden sind, möglich. Für die Auslösung oder Umsetzung von, bereits für die Verwertung ausgearbeiteten Pfändern gelten die Gebührensätze der Gebührenordnung.

 

§ 18      Verwertung der Pfandgegenstände

Sofern mit dem Verpfänder nicht eine schriftliche Vereinbarung über einen sofortigen freihändigen Verkauf auf der Basis eines Schätzgutachtens oder einer Bewertung durch ERaG abgeschlossen wurde, erfolgt die Verwertung verfallener Pfandgegenstände durch Versteigerung. Bleibt ein Pfandgegenstand bei der Versteigerung ohne Angebot, so kann er auch freihändig verkauft werden. 

Der Rufpreis bzw. der Verkaufspreis wird, wenn nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, nach Tunlichkeit zunächst in einer Höhe festgesetzt, die die Abdeckung sämtlicher Forderungen der ERaG gegen den Pfandgeber abzudecken geeignet ist.

Ort und Zeit der Versteigerung sind unter Bezeichnung der zu versteigernden Gegenstände durch Anschlag vor dem Geschäftslokal und überdies durch Einschaltung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder in dem von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestimmenden Lokalblatt bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind Name und Anschrift des Unternehmens und die auf die zu versteigernden Gegenstände entfallenen Nummern des Pfandleihbuches anzugeben. Die Bekanntmachung muss innerhalb eines Zeitraumes von zwei bis vier Wochen vor der Versteigerung erfolgen. Die Versteigerung hat sich nach der Feilbietungsordnung (lt. HKD PGS 101/1815) zu richten. 

Auf die Durchführung der Versteigerung oder der sonstigen Verwertung gelangen auch die jeweiligen Gebührentarife der ERaG zur Anwendung, insbesondere wird der Pfandgeber mit den dort vorgesehenen Verkäufergebühren belastet.

In Abänderung von § 466b (2) in Verbindung mit § 466a (3) ABGB ist auch ein Freihandverkauf zulässig, wenn ein Pfandüberschuss gemäß § 19 erzielt werden kann.

Der Pfandgeber hat keinen Anspruch darauf, dass sein verfallenes Pfand an einen(m) bestimmten Ort oder Tag zur Versteigerung oder Veräußerung gelangt. Auf seinen Antrag kann jedoch in Ausnahmefällen die Versteigerung bzw. der Verkauf so lange ausgesetzt werden, als die ERaG zustimmt.

Jedenfalls erfolgt ein Verkauf des Pfandes durch Versteigerung in keinem Fall früher als sechs Wochen nach dem Verfallstag.

 

§ 19      Pfandüberschüsse

Der Pfandgeber hat im Falle der Verwertung eines verfallenen Pfandgegenstandes Anspruch auf den nach Abzug des Pfanddarlehens samt aller Gebühren und Kosten verbleibenden Überschuss.

Pfandüberschüsse sind binnen fünf Jahren nach dem Verkauf des verfallenen Pfandgegenstandes zu beheben. Die ERaG ist jedoch berechtigt, die Überschüsse bis zum Ablauf der absoluten Verjährungsfrist (§ 1478 ABGB) an die Pfandgeber auszuzahlen.

 

§ 20      Schadenersatz, Versicherung

Die ERaG und jene Personen, für die es ohne diesen Haftungsausschluss einzustehen hätte, können – ausgenommen bei Personenschäden – nicht zum Ersatz leicht fahrlässig herbeigeführten Schadens herangezogen werden und haften gegenüber Unternehmern auch nicht für schlichte grobe Fahrlässigkeit. 

Die ERaG haftet dem Pfandgeber für den Verlust oder die Beschädigung des Pfandgegenstandes bei grobem Verschulden, gegenüber Unternehmern nur bei mindestens krasser grober Fahrlässigkeit bis zur Höhe des Versicherungswertes. Dieser beträgt – sofern nichts anderes auf dem Pfandschein angegeben ist – das Eineinhalbfache des Darlehens. 

Die Haftung beginnt mit der Übernahme, wird während der Einräumung einer Weiterbenützung an den Pfandgeber unterbrochen und endet mit der Auslösung des Pfandgegenstandes, bei Versteigerung eines verfallenen Pfandes mit dem Zuschlag an den Käufer und bei sonstiger Verwertung mit der Veräußerung.

Im Falle der Ersatzpflicht wird bei Verlust des Pfandgegenstandes der Versicherungswert, bei Beschädigung die Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert ersetzt.

Für Schäden, die durch Naturereignisse, höhere Gewalt oder Schädlinge entstehen, sowie für Wertminderungen, die sich als Folge längerer Lagerung des Pfandes ergeben, übernimmt die ERaG keine Haftung. 

Die ERaG versichert die Pfandgegenstände gegen Feuer, Einbruchsdiebstahl und gegebenenfalls gegen Transportschäden. Wenn aufgrund dieser Versicherungen der ERaG Schadenersatzleistungen zufließen, werden diese zur anteilsmäßigen Entschädigung der betroffenen Pfandgeber verwendet, auch wenn die ERaG aufgrund der Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen für derartige Schäden nicht haften sollte.

 

§ 21      Verlust eines Pfandscheines, Vormerkverfahren

Gerät ein Pfandschein in Verlust, so hat der Pfandgeber der ERaG und auf deren Verlangen auch der Sicherheitsbehörde sogleich mündlich oder schriftlich den Verlust anzuzeigen. Der Verlustträger muss eine Bestätigung über die behördliche Verlustanzeige des Pfandscheines beibringen. Nach Vormerkung dieser Anzeige fertigt die ERaG einen Vormerkschein aus. Aufgrund dieses Vormerkscheines kann das Pfand umgesetzt werden. Die Ausstellung eines Vormerkscheins setzt im Falle der Einräumung der vorübergehenden Weiterbenützung des Pfandgegenstandes durch den Pfandgeber voraus, dass sich der Pfandgegenstand in Gewahrsame der ERaG befindet. 

Kommt der Originalpfandschein binnen zwölf Monaten- vom Tage der Verlustanzeige an- nicht zum Vorschein, so wird der Pfandgegenstand gegen Rückstellung des Vormerkscheines und Bezahlung des Darlehens samt aller Gebühren ausgefolgt, wenn er nicht etwa infolge unterlassener Umsetzung verfallen ist und veräußert wurde. Ist das Pfand bereits verfallen und veräußert worden, so wird der etwa erzielte Überschuss ausgefolgt.

Kommt der Originalpfandschein vor Ablauf von zwölf Monaten – vom Tage der Verlustanzeige an – zum Vorschein, so gilt durch die Rückgabe des Vormerkscheines unter gleichzeitiger Beibringung des Originalpfandscheines die erstattete Verlustanzeige widerrufen, und es kann der Pfandgegenstand oder der aus dem Erlös allenfalls erzielte Überschuss gegen Beibringung des Originalpfandscheines ausgefolgt werden.

Der berechtigte Besitzer des Vormerkscheines kann nach Ablauf von 14 Tagen – vom Verfallstag an -, die vorzeitige Auslösung des Pfandgegenstandes gegen Rückstellung des Vormerkscheines verlangen, wenn er außer dem Auslösungsbetrag eine Barkaution in der Höhe des Schätzwertes zur Sicherstellung allfälliger Ansprüche des Inhabers des Pfandscheines erlegt. Diese Sicherstellung wird ohne Zinsenvergütung wieder ausgefolgt, wenn binnen zwölf Monaten- vom Ausstellungstage des Vormerkscheines an gerechnet- der Originalpfandschein nicht zum Vorschein kommt.

 

§ 22      Umsetzungen des Pfandes bei Kraftloserklärung

Wenn ein Pfandgeber, bei dem die Voraussetzungen für die Ausfertigung eines Vormerkscheines nicht gegeben waren, um die Kraftloserklärung des in Verlust geratenen Pfandscheines nachweislich angesucht hat, so ist die ERaG bei rechtzeitigem Ersuchen des Pfandgebers verpflichtet, das Pfand umzusetzen.

Wurde das Pfand nicht umgesetzt und ist es verwertet worden, so hat der Pfandgeber nach rechtskräftiger Kraftloserklärung Anspruch auf Bezug des allenfalls erzielten Überschusses. 

 

§ 23      Einräumung der vorübergehenden Weiterbenützung des
Pfandgegenstandes an den Pfandgeber

Mit schriftlicher Nebenvereinbarung kann die ERaG dem Pfandgeber die vorüber- gehende Weiterbenützung des Pfandgegenstandes überlassen. Die ERaG folgt dem Pfandgeber hierbei nur die zum Gebrauch des Pfandgegenstandes unbedingten erforderlichen Papiere (z.B. Zulassungsschein) aus. 

Der Pfandgeber ist während der ihm eingeräumten Weiterbenützung nur zum persönlichen gewöhnlichen Gebrauch des Pfandgegenstandes berechtigt. Es ist ihm jede sonstige rechtliche oder faktische Verfügung wie insbesondere Verkauf, Verpfändung, Verbringung, Überlassung an Dritte oder Übertragung der Nutzung an Dritte verboten. Ebenso verboten ist jede Veränderung des Pfandgegenstandes ohne Zustimmung der ERaG, insbesondere auch an allen Sperrvorrichtungen des Pfandgegenstandes. Ohne schriftliche Bestätigung einer Ausnahme durch die ERaG, ist der Pfandgeber verpflichtet, den Pfandgegenstand innerhalb der österreichischen Grenzen zu halten.

Der Pfandgeber ist während der ihm eingeräumten Weiterbenützung verpflichtet, den Pfandgegenstand pfleglich zu behandeln, in ordnungsgemäß betriebsfähigem Zustand zu halten, zu warten und zu den vorgesehenen Terminen durch befugte Unternehmen servicieren zu lassen, insbesondere erforderlichen Falles Prüfgutachten zu erneuern und alle Mängel und Schäden durch befugte Unternehmen beheben zu lassen, sowie der ERaG die Erfüllung dieser Pflichten durch Vorlage der Rechnungen, Servicebuch, Übergabe des Prüfgutachtens, etc. nachzuweisen.

Die Überlassung des Pfandgegenstandes an den Pfandgeber zur Weiterbenützung erfolgt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes durch die ERaG. Der Pfandgeber ist insbesondere verpflichtet, den Pfandgegenstand sofort der ERaG zurückzustellen, wenn der Verfall eintritt oder der Pfandschein verloren geht. Wann immer die ERaG die Gewahrsame über den Pfandgegenstand erhält, lebt ihr Pfandrecht wieder auf, solange Forderungen aus dem Pfandleihgeschäft bestehen.

Zur Absicherung der Rückgabeverpflichtung an die ERaG ist dieses berechtigt, den Pfandgegenstand sofort und eigenmächtig in ihre Gewahrsame zu nehmen, sobald eine Pflicht des Pfandgebers zur Rückstellung des Pfandgegenstandes an die ERaG besteht, die nicht erfüllt wird. Zu diesem Zweck verbleibt ab Einräumung der Weiterbenützung jedenfalls ein Satz Schlüssel zu sämtlichen Sperr- und Betriebsvorrichtungen des Pfandgegenstandes bei der ERaG. Der Pfandgeber ermächtigt die ERaG auch, den Pfandgegenstand von jedem Dritten herauszuverlangen. Mit Beendigung der Weiterbenützung ist der Pfandgeber auch verpflichtet, die ihm überlassenen, pfandobjektsbezogenen Urkunden (z. B. Zulassungsschein) der ERaG zurückzustellen. Weiters ist der Pfandgeber nicht berechtigt, während der Weiterbenützung Kennzeichentafeln zu entfernen.

Der Pfandgeber haftet für alle Kosten, die der ERaG in angemessener Höhe daraus erwachsen, dass der Pfandgeber seine Rückgabe- und/oder vorstehenden Nachweisverpflichtung nicht oder verspätet oder nur teilweise erfüllt. Zu diesen Kosten zählen insbesondere alle zweckentsprechenden Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Bemühungen der ERaG stehen, Gewahrsame über den Pfandgegenstand zu erhalten, und/oder im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Verwertung stehen. 

Den Pfandgeber treffen jedenfalls auch alle angemessenen Kosten der Verwahrung des Pfandgegenstandes, insbesondere die Kosten eines allfälligen Pfandhalters und einer Garagierung sowie weiters die angemessenen Kosten allfälliger Instandhaltungen bzw. Instandsetzungen des Pfandgegenstandes, die erforderlich sind, um den Pfandgegenstand in jenen Zustand zu versetzen bzw. zu erhalten, den er anlässlich der Darlehensgewährung aufgewiesen hatte.

Der Pfandgeber ermächtigt die ERaG zur Änderung aller Sperrvorrichtungen am Pfandgegenstand und ebenso zur allfälligen Umcodierung einschließlich der Anfertigung erforderlicher neuer Schließvorrichtungen auf seine Kosten, sofern dies insbesondere für die Einziehung, weitere Verwahrung, Lagerung und/oder Verwertung des Pfandgegenstandes erforderlich oder nützlich ist.

 

§ 24      Einstellung und Ruhen der Gewerbeausübung

Die ERaG verpflichtet sich, die Einstellung der Gewerbeausübung oder das Ruhen der Gewerbeausübung durch mehr als zwei Monate der Behörde sechs Wochen vorher anzuzeigen und durch Aushang in den Geschäftsräumen sowie einer Verlautbarung in der Wiener Zeitung darauf hinzuweisen. Pfänder werden innerhalb der letzten sechs Wochen vor der anzuzeigenden Schließung nicht mehr angenommen. Eine Ausfolgung der Pfänder erfolgt bis drei Monate nach der Einstellung oder dem Ruhen der Gewerbeausübung. Ein Abschluss von Pfandverträgen nach Beginn des Ruhens oder nach dem Zeitpunkt der Einstellung der Gewerbeausübung ist nicht zulässig. Alle aktuellen Pfandgeber sind von der ERaG von der Einstellung bzw. einem derartigen Ruhen der Gewerbeausübung samt den wesentlichen Bedingungen der Geschäftsabwicklung mittels E-Mail, Fax oder eingeschriebenem Brief zu verständigen.

 

§ 25      Erfüllungsort, Anzuwendendes Recht, Gerichtsstandsvereinbarung

Als Ort der Erfüllung für alle Verpflichtungen aus der Pfandvereinbarung und aller Nebenvereinbarungen einschließlich aller Kosten und Gebühren gilt der Geschäftssitz der ERaG.

Die Pfandvereinbarung und sämtliche Nebenvereinbarungen sowie alle, sich daraus ergebende Ansprüche unterliegen ausschließlich österreichischem materiellen Recht.

Soweit im Einzelfall konsumentenschutz- bzw. europarechtlich zulässig, ist für alle, sich unmittelbar oder mittelbar aus einem Pfandleihegeschäft und/oder von Nebenvereinbarungen ergebenden Streitigkeiten das jeweils sachlich zuständige österreichische Gericht für 2340 Mödling örtlich ausschließlich zuständig.

 

 

Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung am 17.05 2021.

 

ERaG GmbH

 

 

Gebührenordnung

 

§ 1   Ausfertigungsgebühr

Die Ausfertigungsgebühr ist bei der Belehnung und jeder Umsetzung zu entrichten und ist von der Darlehenshöhe abhängig:

 

Von

Bis

Gebühr

 

2.500,00 EUR

24,75 EUR

2.501,00 EUR

5.000,00 EUR

42,50 EUR

5.001,00 EUR

7.500,00 EUR

56,25 EUR

7.501,00 EUR

10.000,00 EUR

65,00 EUR

10.001,00 EUR

 

75,00 EUR

§ 2   Laufzeit

Die Laufzeit eines Darlehens beginnt mit dem Tag der Darlehensaufnahme und endet mit dem Tag, an dem das Darlehen ausgelöst oder prolongiert wird. Der Tag der Darlehensaufnahme und der Tag der Auslösung oder Prolongation werden in die Laufzeit mit einbezogen.

Die Mindestlaufzeit eines Darlehens beträgt 1 Monat.

Ein Monat wird zu 30 Tagen, das Jahr zu 365 Tagen berechnet.

 

§ 3   Zinsen und Gebühren

Dem Pfandgeber werden höchstens folgende Zinsen und Gebühren verrechnet, wobei sich der Zinssatz während der Pfandlaufzeit bei unveränderter Darlehenssumme nicht ändert:

Bei Euribor-Basis kleiner oder gleich 0%

a.) Darlehenszinsen vom Pfanddarlehen 1% pro Halbmonat (entspricht einem jährlichen Zinssatz von 24%)

b.) Manipulationsgebühr vom Pfanddarlehen 1 % pro Halbmonat; bei Weiterbenutzung des Pfandes 2 % pro Halbmonat (entspricht einem jährlichen Zinssatz von 24% bzw. 48% bei Weiterbenutzung des Pfandes)

Bei Euribor-Basis größer als 0%, kleiner oder gleich 2,5%

a.) Darlehenszinsen vom Pfanddarlehen 1,15% pro Halbmonat (entspricht einem jährlichen Zinssatz von 27,60%)

b.) Manipulationsgebühr vom Pfanddarlehen 1,15 % pro Halbmonat; bei Weiterbenutzung des Pfandes 2,15 % pro Halbmonat (entspricht einem jährlichen Zinssatz von 27,60% bzw. 51,60% bei Weiterbenutzung des Pfandes)

Bei Euribor-Basis größer als 2,5%, kleiner oder gleich 5%

a.) Darlehenszinsen vom Pfanddarlehen 1,25% pro Halbmonat (entspricht einem jährlichen Zinssatz von 30%)

b.) Manipulationsgebühr vom Pfanddarlehen 1,25 % pro Halbmonat; bei Weiterbenutzung des Pfandes 2,25 % pro Halbmonat (entspricht einem jährlichen Zinssatz von 30% bzw. 54% bei Weiterbenutzung des Pfandes)

Bei Euribor-Basis größer als 5%, kleiner oder gleich 7,5%

a.) Darlehenszinsen vom Pfanddarlehen 1,50% pro Halbmonat (entspricht einem jährlichen Zinssatz von 36%)

b.) Manipulationsgebühr vom Pfanddarlehen 1,50 % pro Halbmonat; bei Weiterbenutzung des Pfandes 2,50 % pro Halbmonat (entspricht einem jährlichen Zinssatz von 36% bzw. 60% bei Weiterbenutzung des Pfandes)

Bei Euribor-Basis größer als 7,5%

a.) Darlehenszinsen vom Pfanddarlehen 1,75% pro Halbmonat (entspricht einem jährlichen Zinssatz von 42%)

b.) Manipulationsgebühr vom Pfanddarlehen 1,75 % pro Halbmonat; bei Weiterbenutzung des Pfandes 2,75 % pro Halbmonat (entspricht einem jährlichen Zinssatz von 42% bzw. 66% bei Weiterbenutzung des Pfandes)

Als Euribor-Basis wird der bei Ausfertigung des Pfanddarlehens gültige „Euribor 12 Monate“-Wert herangezogen. Die jeweils zur Anwendung kommenden Zinssätze für Darlehenszins bzw. Manipulationsgebühr werden auf Grundlage der aktuellen Euribor-Basis in den Geschäftsräumlichkeiten ausgehängt.

Die Zinsen und Manipulationsgebühren sind bei der Auslösung, Umsetzung (Prolongation) oder Verwertung verfallener Pfänder fällig.  Sie werden bis zur Auslösung, Umsetzung oder Versteigerung des Pfandes halbmonatlich berechnet, wobei jeder begonnene Halbmonat voll gerechnet wird.

Für Pfänder, die vor Ablauf des ersten Monats ausgelöst oder umgesetzt werden, werden die Zinsen und Gebühren für den ganzen Monat voll gerechnet.

Bei Umsetzung (Prolongation) beginnt die Berechnung der Darlehenszinsen und Manipulationsgebühren für die auf die Umsetzung folgende Pfandlaufzeit mit dem Tag der Umsetzung und endet mit dem Tag, an dem das Darlehen ausgelöst oder prolongiert wird.

Für die Pfandverwaltung wir eine Gebühr von 95,00 EUR pro angefangenem Halbmonat verrechnet.

Wird ein Pfand zum Fälligkeitstermin nicht ausgelöst oder verlängert, so erhöhen sich die oben angeführten Zinsen, ab dem 1. Tag der Fälligkeit, um 1% Überziehungsprovision pro Halbmonat.

§ 4   Platzgeld/Garagierung

Platzgeld/Garagierung (Inkl. gesetzlich anfallender Umsatzsteuer ) für Kraftfahrzeuge 95,00 EUR pro angefangenem Halbmonat.

 

§ 5   Versteigerungsgebühr für verfallene Pfänder

Gebühr für den Pfandgeber 18% vom Meistbot

Gebühr für den Ersteher 10% vom Meistbot

Gebühr für freihändige Verwertung 18% vom Veräußerungswert

Zurückziehungsgebühr) Inkl. gesetzlich anfallender Umsatzsteuer ) 10% vom Darlehensbetrag

Inklusive Umsatzsteuer bei Differenzbesteuerung

§ 6   Lagergebühr

Für ausgelöste, nicht behobene Pfänder (Inkl. gesetzlich anfallender Umsatzsteuer ): 2,4% des Darlehensbetrages pro begonnenem Halbmonat ab Auslösung.

 

§ 7   Bearbeitungsgebühr

Für Verlustanzeigen und Zurückstellung vom Verkauf (Inkl. gesetzlich anfallender Umsatzsteuer ): 18,50 EUR pro Pfandschein

 

§ 8   Spesenersatz

Alle angemessenen Spesen, die im zweckentsprechenden Zusammenhang mit einem Geschäftsfall vom Pfandgeber verursacht werden, wie Begutachtung, Verwahrung/Garagierung, Lagerung, Überstellung, Rückholung sowie im Falle der Verwertung und Abmeldung verbundene Kosten in angemessener Höhe sowie sämtliche Kosten der ERaG GmbH, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind, sind der Gesellschaft zu ersetzen.

Bei der Auslösung, Umsetzung (Prolongation) oder Verwertung verfallener Pfänder fällig.

 

§ 9   Versicherungswert

Der Versicherungswert beträgt, sofern auf dem Pfandschein nichts anderes angegeben ist, das Eineinhalbfache des Darlehens.

 

§ 10      Umsetzung

Die Umsetzung (Prolongation) eines Pfanddarlehens wird bezüglich der Zinsen- und Gebührenbemessung wie eine Neubelehnung behandelt.

Inkrafttreten dieser Gebührenordnung am 01.12.2022.

ERaG GmbH
Werkstraße 16
2522 Oberwaltersdorf

 

Gütesiegel Gütesiegel des Fachverbands Finanzdienstleister der österreichischen Wirtschaftskammer WKO

Effektivzins

Den Effektiv-Zins bei ERAG, zuzüglich variabler Gebühren, entnehmen Sie der Gebührenordnung. Die tatsächlichen Kosten werden transparent auf Ihrem Pfandschein ausgewiesen.
In den Räumlichkeiten der ERAG GmbH ist außerdem der geltende EURIBOR-Zinssatz ausgehängt.